Als Genugtuung sprach sie der Privatklägerin lediglich CHF 7‘500.00 zu. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die physischen und psychischen Verletzungsfolgen bei der Privatklägern weniger gravierend seien, als in den Beispielen, bei denen Genugtuungen von CHF 10‘000.00 und mehr ausbezahlt worden seien. Mit Hinweis auf von ihr selber (nicht näher bezeichnete) Fälle, erachtete die Vorinstanz einen Betrag von CHF 7‘500.00 als angemessen.