61.1 Urteil der Vorinstanz In erster Instanz verlangte die Privatklägerin nebst der Feststellung, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach Schadenersatzpflichtig sei, die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 7. März 2014. Die Vorinstanz hiess die Schadenersatzklage der Privatklägerin dem Grundsatz nach gut und verwies sie zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg. Als Genugtuung sprach sie der Privatklägerin lediglich CHF 7‘500.00 zu.