sie darf den Beschuldigten oberinstanzlich namentlich nicht zu einem höheren Betrag verurteilen. Bereits an dieser Stelle ist für die theoretischen Grundlagen zu den Voraussetzungen einer Schadenersatz- bzw. Genugtuungspflicht auf die zutreffenden Erwägun- 64 gen der Vorinstanz (pag. 1185 für den Schadenersatz; pag. 1186 f. für die Genugtuung) zu verweisen. 61. Schadenersatzklage und Genugtuungsklage der Privatklägerin