60. Allgemeines Die Kammer hat vorliegend zwei Zivilklagen zu beurteilen. Es ist dies einerseits die mit dem Vorfall vom 7. März 2014 in Zusammenhang stehende Klage der Privatklägerin auf Schadenersatz und Genugtuung. Anderseits verlangt die J.________ AG Schadenersatz für die vom Beschuldigten mit seiner Gas-Druckluft-Pistole beschädigten Zugfenster. Vor dem Hintergrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten, ist die Kammer auch bei der Beurteilung der Zivilklagen an das Verschlechterungsverbot gebunden; sie darf den Beschuldigten oberinstanzlich namentlich nicht zu einem höheren Betrag verurteilen.