sie wurde entsprechend nicht nur von der Generalstaatsanwaltschaft, sondern auch die Verteidigung beantragt. Auch die Kammer erachtet die Voraussetzungen für eine ambulante Behandlung als gegeben, weshalb eine solche angeordnet wird. Da die ambulante Massnahme nach den überzeugenden Aussagen des Experten ohne Weiteres mit dem Strafvollzug vereinbar ist, bzw. sich dieser nicht nachträglich auf den Therapierfolg auswirkt, wird sie vollzugsbegleitet angeordnet. XI. Zivilpunkt