Aus ihnen ergibt sich, dass der Beschuldigte nach wie vor an einer schweren psychischen Störung leidet und in unbehandeltem Zustand massgeblich rückfallgefährdet ist. Die von Dr. R.________ empfohlene ambulante Massnahme ist nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um dieser Rückfallgefahr angemessen zu begegnen und sie für die Zukunft zu senken. Der Beschuldigte selber zeigte sich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bereit, eine solche Therapie in Angriff zu nehmen (pag. 1435 Z. 24 ff.); sie wurde entsprechend nicht nur von der Generalstaatsanwaltschaft, sondern auch die Verteidigung beantragt.