Insgesamt ergäben sich im Falle des Beschuldigten keine grossen Unterschiede zwischen einer vollzugsbegleitenden und einer in Freiheit durchgeführten Therapie. Der gleichzeitige Strafvollzug sei weder geeignet einen Therapieerfolg zu vereiteln, noch sollte es dadurch diesbezüglich zu einer Verzögerung kommen (pag. 1441 Z. 14-27). Die Ausführungen des Experten überzeugen. Aus ihnen ergibt sich, dass der Beschuldigte nach wie vor an einer schweren psychischen Störung leidet und in unbehandeltem Zustand massgeblich rückfallgefährdet ist.