durchgeführt werde, wenn dieser entsprechend instruiert sei (pag. 1440 Z. 36-40). Die Grundbetreuung sei auch im Strafvollzug gewährleistet und die Therapien könnten dort ohne Unterschied durchgeführt werden (pag. 1441 Z. 5-12). Der Beschuldigte wäre auch im Strafvollzug gut eingebettet und er habe angegeben, sich wohl zu verhalten, falls dieser angeordnet würde (pag. 1441 Z. 14-18-21). Insgesamt ergäben sich im Falle des Beschuldigten keine grossen Unterschiede zwischen einer vollzugsbegleitenden und einer in Freiheit durchgeführten Therapie.