Es gebe diesbezüglich Interventionsmöglichkeiten. Da die Störungsbereiche chronifiziert seien, müsse eine Behandlung längerfristig angelegt werden (S. 26 des Ergänzungsgutachtens vom 12. Oktober 2018, pag. 1371). Anlässlich seiner Befragung an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte Dr. R.________ seine schriftlichen Ausführungen (pag. 1438 Z. 12 f.). Er führte weiter aus, die Behandlung des Beschuldigten sei vorzüglich durch einen forensischen Psychiater zu übernehmen; es sei aber auch möglich, dass sie von einem Facharzt, wie Dr. AJ.________ durchgeführt werde, wenn dieser entsprechend instruiert sei (pag.