Eine stationäre Massnahme sei nicht zwingend notwendig (S. 81 des Gutachtens vom 11. Juli 2016, pag. 642). Die Empfehlungen wurden im Ergänzungsgutachten aufrechterhalten (S. 27 des Ergänzungsgutachtens vom 12. Oktober 2018, pag. 1372). Der Gutachter konkretisierte, durch den verringerten Alkoholkonsum des Beschuldigten habe sich zwar dessen Impulsivität verringert, die relevanten Störungsbereiche 63 würden aber nach wie vor bestehen. Es gebe diesbezüglich Interventionsmöglichkeiten.