Das Gutachten hält den Beschuldigten für massnahmebedürftig. Es bestehe eine moderate bis erhebliche Rückfallgefahr für Delikte wie die hier zu beurteilenden (S. 79 des Gutachtens vom 11. Juli 2016, pag. 640). Mit adäquater Behandlung könne dieser Gefahr entgegengesteuert werden (S. 80 des Gutachtens vom 11. Juli 2016, pag. 641). Eine solche Behandlung sei möglich und der Beschuldigte sei nicht abgeneigt, sich bei Dr. AJ.________ weiterhin betreuen zu lassen. Der Gutachter empfiehlt eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB. Eine stationäre Massnahme sei nicht zwingend notwendig (S. 81 des Gutachtens vom 11. Juli 2016, pag.