59. Zur Anordnung einer Massnahme im vorliegenden Fall Das über den Beschuldigten erstellte Gutachten vom 11. Juli 2016 mit Ergänzung vom 4. Oktober 2016 wie auch das Ergänzungsgutachten vom 12. Oktober 2018 stellen beim Beschuldigten die Diagnose einer schizophrenen Grunderkrankung gemäss ICD-10 F20 (am ehesten einer Schizophrenia simplex, ICD-10 F20.6), einer Suchterkrankung mit weiterbestehendem gelegentlichem schädlichen Gebrauch von Drogen (Amphetamine, Kokain und Cannabis; ICD-10 F12.1/F14.1/ F15.1) und einer deliktrelevanten Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1, mit aktuellen dissozialen und paranoiden Anteilen;