1433 Z. 25; pag. 1333). Die finanziellen Verhältnisse haben sich damit seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich verändert und der Tagessatz ist mit der Vorinstanz (S. 63 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1183) auf CHF 30.00 festzusetzen. X. Massnahme