61 Hervorzuheben ist zum einen, dass über den Beschuldigten ein Gutachten erstellt wurde, welches sich zur Rückfallgefahr äussert und die Legalprognose als ungünstig bezeichnet (pag. 640). Zum andern müsste aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten vom 11. Mai 2010 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und der am 7. März 2014, also vor Ablauf von fünf Jahren, begangenen schweren Körperverletzung mit Blick auf aArt. 42 Abs. 2 StGB eine besonders günstige Prognose vorliegen. Dies ist mit Blick auf die Vorstrafen und das Verhalten des Beschuldigten während dem Strafverfahren nicht der Fall.