57.1 Vollzugsform Die Freiheitsstrafe von 28 Monaten fällt in einen Bereich, in dem grundsätzlich ein teilbedingter Strafvollzug möglich wäre. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb dies vorliegend ausser Betracht fällt (S. 62 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1182 f.) darauf ist vorab zu verweisen. 61 Hervorzuheben ist zum einen, dass über den Beschuldigten ein Gutachten erstellt wurde, welches sich zur Rückfallgefahr äussert und die Legalprognose als ungünstig bezeichnet (pag.