56. Fazit: Konkret auszusprechende Strafe Insgesamt gelangt die Kammer nach ihrer Strafzumessung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius sind indessen die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten sowie die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu bestätigen. 57. Zur Möglichkeit des bedingten Strafvollzugs und zur Tagessatzhöhe