Vorliegend verging zwischen dem erstinstanzlichen Urteil (9. März 2017, pag. 1104 ff.) und der Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung (15. März 2018, pag. 1121) mehr als ein Jahr. Zwar kann der Umfang des Verfahrens aufgrund der zahlreichen Delikte, der Zivilklagen und der zu beurteilenden Massnahme als überdurchschnittlich bezeichnet werden; es handelt sich dabei aber nicht um Umstände, die eine derartige Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehenen Fristen rechtfertigten könnten. Die Kammer erachtet das Beschleunigungsgebot als verletzt.