60 ren begangen wurde. Nur wenn es dies bejaht, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen; ansonsten ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Diese Frage ist vorliegend zu verneinen. So datiert das erstinstanzliche Urteil vom 9. März 2017 und somit vor den neuen Strafbefehlen vom 22. Dezember 2017 bzw. 24. Juli 2018. Es ist folglich keine Zusatzstrafe auszufällen.