erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Das Gericht muss sich somit in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfah-