Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Taten, die der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 beging, mithin bevor er - am 22. Dezember 2017 wegen Diebstahls, Fahrens mit motorlosem Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Konsum von Betäubungsmitteln zu einer