1412 ff.). Auch dies wirkt sich erhöhend aus. 53.3 Strafempfindlichkeit Es bestehen keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten. Eine solche wird von ihm denn auch nicht behauptet. 53.4 Fazit: Strafe nach Berücksichtigung der Täterkomponenten Die gestützt auf die Tatkomponente auf 30 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe wird nach den vorstehenden Überlegungen zu den Täterkomponenten um insgesamt sechs Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Die verhängte Geldstrafe von 10 Tagessätzen bleibt unverändert.