53.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Obwohl der Beschuldigte seine Berufung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nachträglich teilweise zurückzog, zeigte er sich insgesamt wenig einsichtig und kooperativ und beschränkte sich im Wesentlichen darauf, das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten pauschal zu bestreiten. Während des Verfahrens leistete er polizeilichen Aufgeboten für mündliche Einvernahmen verschiedentlich 59 keine Folge (vgl. dazu die polizeilichen Bemühungen, z.B. pag.