58 In dieser Situation erachtet es die Kammer als angemessen, nebst der schweren Körperverletzung auch die übrigen Delikte mit Freiheitsstrafe zu sanktionieren, welche dieser Strafart alternativ zur Geldstrafe zugänglich sind. Nur so kann dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit seiner Lage hinreichend vor Augen geführt werden.