Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2009 mit neun Urteilen im Strafregister verzeichnet (pag. 1412 ff.). In sieben der Fälle wurde eine Geldstrafe, in einem Fall eine bedingte Freiheitsstrafe, in einem anderen gemeinnützige Arbeit angeordnet. Angesichts der Intensität, mit welcher der Beschuldigte auch in der neueren Vergangenheit delinquierte, schienen die verhängten Geldstrafen offensichtlich nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Dies scheint auch der Beschuldigte so verinnerlicht zu haben. So hat er hat sich verschiedentlich, z.B. gegenüber der Privatklägerin (pag. 62 Z. 89) und gegenüber L.