Dabei ist soweit möglich nach dem für den Beschuldigten günstigeren alten Recht eine Geldstrafe vorzuziehen, es sei denn, Gründe der Zweckmässigkeit der Sanktion würden eine andere Betrachtung gebieten. Dazu führte das Bundesgericht im Urteil 6B_523/2018 vom 28. August 2018 folgendes aus (E. 1.2.3.): Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen).