51. Wahl der Strafarten Während als Strafe für die schwere Körperverletzung (aufgrund ihrer Höhe) nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist die Hinderung einer Amtshandlung zwingend mit einer Geldstrafe zu ahnden. Für die übrigen Delikte kann grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden, da diese Tatbestände beide Strafarten alternativ vorsehen. Dabei ist soweit möglich nach dem für den Beschuldigten günstigeren alten Recht eine Geldstrafe vorzuziehen, es sei denn, Gründe der Zweckmässigkeit der Sanktion würden eine andere Betrachtung gebieten.