50.3 Strafe für dieses zusätzliche Delikt, wenn es alleine beurteilt würde Für sich alleine wäre für die Hinderung einer Amtshandlung daher eine Strafe von 10 Strafeinheiten auszusprechen. Gestützt auf Art. 286 Abs. 1 StGB sind die Strafeinheiten zwingend als Geldstrafe auszusprechen.