57 50.2 Einschätzung des Verschuldens inkl. Korrektur für verminderte Schuldfähigkeit Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit erscheint die auch in den VBRS-Richtlinien vorgesehene und von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 10 Strafeinheiten dem insgesamt eher leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen.