50. Strafe für weitere Delikte: Hinderung einer Amtshandlung 50.1 Tatkomponenten 50.1.1 Objektive Tatkomponenten Wie bereits bei der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamten, geht es auch bei der Hinderung einer Amtshandlung um den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen (Ziff. IV.46.1.1 hiervor). Der Beschuldigte widersetzte sich nicht mit Gewalt, sondern begnügte sich damit, wegzurennen. Der Beschuldigte konnte kurz darauf doch noch aufgegriffen werden.