49.4 Strafe für die beiden weiteren Hausfriedensbrüche am 22. November 2014 und am 10. April 2015 Die beiden weiteren Hausfriedensbrüche vom 22. November 2014 und 10. April 2015 sind grundsätzlich analog zu beurteilen und es kann auf das hiervor Gesagte verwiesen werden (Ziff. IX.49.1 ff.). Erhöhend wirkt sich einzig aus, dass der Beschuldigte bei seinen Besuchen jeweils ertappt und verwarnt und damit zusätzlich mündlich ermahnt wurde. Diese zusätzliche Ermahnung ist mit jeweils fünf zusätzlichen Strafeinheiten zu gewichten, so dass für den zweiten Hausfriedensbruch 20, für den dritten 25 Strafeinheiten auszufällen sind.