49.1.2 Subjektive Tatkomponenten Über die Beweggründe des Beschuldigten ist nichts bekannt. Er wusste um das bestehende Hausverbot der K.________ Genossenschaft und handelte damit direktvorsätzlich. Dies ist dem Tatbestand immanent und damit neutral zu werten. 49.2 Einschätzung des Verschuldens inkl. Korrektur verminderte Schuldfähigkeit Unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht. Die in den VBRS-Richtlinien für die Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots (S. 49 der Richtlinien) vorgesehenen 15 Strafeinheiten erscheinen angemessen.