Weiter besteht nach Ansicht der Kammer auch kein derart enger Zusammenhang zwischen den beiden Vorfällen, dass diese ohne Weiteres zusammengefasst werden könnten. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für das Tragen der Druckluft-Waffe am 31. Mai 2014 eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen, wenn das Delikt alleine zu beurteilen wäre. 48.3 Zusätzliches Mitttragen vom 7. Oktober 2014 Für die Bemessung der Strafe für das Mittragen am 7. Oktober 2014 kann vollumfänglich auf das soeben (Ziff. IX.48.1 f.) Ausgeführte verwiesen werden. Auch für diesen Vorfall sind damit erneut 20 Strafeinheiten zu veranschlagen.