48.1.3 Einschätzung des Verschuldens inkl. Korrektur für verminderte Schuldfähigkeit Angesichts der ansonsten vorstellbaren Fallkonstellationen ist das Verschulden des Beschuldigten noch als leicht zu bezeichnen. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Mittragen einer geladenen Waffe in einem Durchschnittsfall 45 Strafeinheiten vor. Aufgrund der Art der mitgetragenen Waffe und der leicht verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer für den zu beurteilenden Fall eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen.