47.3 Strafe für die zweite analoge Widerhandlung gegen das SVG vom 25. Juli 2014 Am 25. Juli 2014 fuhr der Beschuldigte von N._____ (Ortschaft) nach G._____ (Ortschaft) und legte so eine Strecke von 63 km zurück. Für die Strafzumessungsfaktoren kann auf das für die erste Widerhandlung Gesagte verwiesen werden. Da die zurückgelegte Strecke um 50% länger ist, rechtfertigt sich eine leichte Erhöhung, so dass für die zweite Widerhandlung für sich eine Strafe von 35 Strafeinheiten auszufällen wäre. 55 48. Strafe für weitere Delikte: