Die vorgesehene Mindeststrafe dürfte indessen nur für Kürzestfahrten gerechtfertigt sein und ist mit zunehmender Distanz angemessen zu erhöhen. Anders als der Vorinstanz, die für beide Fahrten zusammen die Mindeststrafe von 18 Strafeinheiten ausfällte (S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erscheinen der Kammer im zu beurteilenden Fall – unter Berücksichtigung der verminderten Steuerungsfähigkeit – 30 Strafeinheiten angemessen. 47.2 Strafe für dieses zusätzliche Delikt Für sich alleine beurteilt, wäre für die Fahrt von M._____ (Ortschaft) nach G._____ (Ortschaft) eine Strafe von 30 Strafeinheiten ausfällen.