47.1.4 Einschätzung des Verschuldens mit Korrektur für die verminderte Schuldfähigkeit Für die Einschätzung des Verschuldens ist schwergewichtig auf die Länge der gefahrenen Strecke abzustellen. Angesichts der vom Beschuldigten zurückgelegten mittellangen Strecke ist auf ein mittelschweres Verschulden zu schliessen. Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Fahrt ohne Führerausweis eine Strafe ab 18 Strafeinheiten vor (S. 10 der Richtlinien). Die vorgesehene Mindeststrafe dürfte indessen nur für Kürzestfahrten gerechtfertigt sein und ist mit zunehmender Distanz angemessen zu erhöhen.