47.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Ob es auf der Fahrt zu konkreten Problemen oder Gefährdungssituationen kam und in welchem Zustand der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt war, ist nicht bekannt. Die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs sind damit neutral zu werten. 47.1.3 Beweggründe und Willensrichtung Es ist unklar, was den Beschuldigten dazu bewegt hatte, das Auto von P.________ zu lenken. Dies, wie auch der dem Tatbestand immanente direkte Vorsatz des Beschuldigten, wirken sich neutral aus.