46.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Art. 285 f. StGB bezwecken den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 2 Vor Art. 285 StGB). Der vom Fusstritt getroffene Polizist U.________ schilderte den Vorfall als Zeuge wenig dramatisch. So habe man dem Zwischenfall kein grosses Gewicht beigemessen und der Fusstritt habe auch nicht geschmerzt. Weiter konnte der Transport des Beschuldigten in der Folge ohne grössere Verzögerungen durchgeführt werden.