Der vorliegend zu beurteilende Fall ist wesentlich gravierender. So ist nicht nur der Sachschaden um ein Vielfaches höher, sondern auch das zur Verursachung des Schadens verwendete Mittel weniger kontrollierbar. Das Verschulden ist nach Ansicht der Kammer mittelmässig zu veranschlagen und würde eine Strafe in der Grössenordnung von ca. 160 Strafeinheiten rechtfertigen. 45.1.6 Korrektur der Verschuldenseinschätzung: Schuldfähigkeit Es ist aufgrund leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auf «leicht bis mittelmässig» zu korrigieren.