45.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Bei der Bewertung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist von der Höhe des konkret verursachten Schadens auszugehen. Dieser beträgt vorliegend CHF 9‘259.70 und kommt damit nur knapp unter der Grenze zum hohen Sachschaden nach Art. 144 Abs. 3 StGB zu liegen (CHF 10‘000.00; vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1 mit diversen Hinweisen), bei deren Überschreitung ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gilt. Dies wirkt sich innerhalb des Strafrahmens für die einfache Sachbeschädigung erhöhend auf das Verschulden aus.