44.1.3 Beweggründe Der Beschuldigte versperrte I.________ den Ausgang möglicherweise darum, weil sie zuvor sein Angebot, mit ihm etwas Trinken zu gehen, abgelehnt hatte. Dieser Beweggrund rechtfertigt ebenfalls keine Erhöhung des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens, sondern ist neutral zu gewichten. 44.1.4 Willensrichtung Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Dies ist dem Tatbestand immanent und wirkt sich neutral aus. 44.1.5 Einschätzung des Verschuldens Insgesamt geht die Kammer von einem leichten Verschulden aus, das eine Strafe von rund 30 Strafeinheiten rechtfertigen würde.