44.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung (BGE 106 IV 125 E. 2a). Indem der Beschuldigte I.________ am Aussteigen hinderte, beschnitt er ihre Freiheitsrechte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt aber ein verhältnismässig leichter Eingriff vor.