Insgesamt sei die Schuldfähigkeit in den relevanten Zeitperioden leicht vermindert gewesen (pag. 630 f.). Mit Blick auf die vom Gutachter diagnostizierten Grundkrankheiten und dem Verhalten des Beschuldigten während der Tat kann dieser Einschätzung zusammen mit der Vorinstanz gefolgt werden. Dies hat zur Folge, dass das Verschulden für dieses Delikt allein insgesamt noch als leicht einzuschätzen ist und sich im Bereich einer Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe bewegt.