). Massgebend für die Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der schweren Körperverletzung ist die Einschätzung durch das Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 11. Juli 2016. Dieses kommt zum Schluss, beim Beschuldigten sei von einer leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen; dagegen bestünden keine Hinweise für eine wesentliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit. Insgesamt sei die Schuldfähigkeit in den relevanten Zeitperioden leicht vermindert gewesen (pag.