43.1.6 Korrektur der Verschuldenseinschätzung: Schuldfähigkeit Bei der Zumessung des Verschuldens ist auch die eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Als Verschuldensminderungsgrund ist sie ein Element des Tatverschuldens und bei der Einsatzstrafe und nicht erst bei der Gesamtstrafe (so die Vorinstanz; vgl. S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1177 f.) zu prüfen (Mathys, a.a.O., N 114 ff.).