43.1.5 Einschätzung des Verschuldens Innerhalb des Strafrahmens von 180 Tagessätzen bis 10 Jahren Freiheitsstrafe (aArt. 122 StGB) ist das Verschulden nach diesen Ausführungen im leichten bis mittleren Bereich der gesamten beurteilten Fälle anzusiedeln, was einer hypothetischen Strafe in der Grössenordnung von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe entspricht.