50 43.1.4 Willensrichtung Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Beschuldigte sein Handeln bewusst auf eine schwere Verletzung der Privatklägerin ausrichtete. Dennoch hat er solche Verletzungen der Privatklägerin aufgrund seines Vorgehens bewusst in Kauf genommen. Der Beschuldigte handelte mithin eventualvorsätzlich, was sich leicht mindernd auswirkt.