43.1.3 Beweggründe Der Beschuldigte begann die Auseinandersetzung mit der Privatklägerin ohne jeden ersichtlichen Grund, was sich erhöhend auswirkt. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach das «ungeplante und spontane», nicht zielgerichtete Vorgehen strafmindernd zu berücksichtigen sei, kann nicht zugestimmt werden: Sinnloses brutales Zuschlagen ohne jeden ersichtlichen Anlass kann nicht belohnt werden. Unbeachtlich sind beim schwersten Delikt zudem Ausführungen zu den Vorfällen am Bahnhof H.____ (Ortschaft) (S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1173 f.).