43.1.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Die Vorinstanz hat diesbezüglich richtigerweise auf die mehrfachen Schläge hingewiesen, die der Beschuldigte der Privatklägerin verabreichte (S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1173). Dazwischen ergaben sich immer wieder kurze Pausen, in denen sich die Privatklägerin wider erhob, bevor der Beschuldigte erneut auf sie einschlug. Dies wirkt sich erhöhend aus.