Weiter ist auf die mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin hinzuweisen. Die Frage der Lebensgefährlichkeit der Verletzungen spielt eher eine untergeordnete Rolle, kommt es doch im Wesentlichen darauf an, ob und wie sich die Nachteile weiterhin auswirken. Lebensgefahr kann, muss dazu aber nicht eine Rolle spielen. Da die Privatklägerin, wenn sie von einer Belastung der rechten Hand und der linken Schulter absieht, nicht andauernde Schmerzen hat und sich normal bewegen kann, ist die Verletzungsintensität mit der Vorinstanz im unteren Drittel des Spektrums anzusiedeln.